Es ist durchaus spannend wie schnell sich die Welt in nur 3 Monaten ändern kann. OK, so etwas banales wie die Tatsache, dass die Bank of Montréal nicht mehr den von mir favorisierten Konto-Typ anbietet (siehe meinen letzten Beitrag) meine ich nicht ein Mal.

Bei einem meiner regelmäßigen Besuche der Webseite von Immigration Canada begrüßte mich die Meldung, dass sich zum 01. Juni 2014 einige Änderungen bzgl. der Studien-Genehmigungen ergeben. Und soweit ich dies Überblicken kann, sind diese Änderungen durch die Bank positiv oder zumindest nicht zwingend schlecht.

Besuch einer „Designated Learning Institution“

Glaubt man dem Kommentar zur Gesetzesänderung, so kommen alle Jahre viele tausend Menschen unter dem Vorwand eines Studiums nach Kanada nur um dann genau dies nicht zu tun – dafür sich aber Visa zu erschleichen oder anderen kriminellen Machenschaften nachzugehen. Das ist dem Vernehmen nach aber mitnichten ein Problem, dass von den Personen ausgeht, die nach Kanada kommen sondern wohl sogar teilweise instiutionalisiert. Sprich: Es gibt „Bildungseinrichtungen“, welche solche Spielchen explizit unterstützen oder zumindest indirekt ermöglichen.

Die Lösung auf dieses Problem ist nunmehr, dass man nicht einfach sich auf jede x-beliebige Einrichtung bewerben kann – die Einrichtung, an welcher man studieren möchte, muss explizit von der Regierung als „Designated Learning Institution“ ausgezeichnet worden sein. Nur wenn man ein entsprechendes Annahme-Schreiben einer solchen Einrichtung vorweisen kann, wird ab 01.06.2014 eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

Studieren oder raus

Klingt jetzt erst Mal nicht ganz so falsch von der Idee… Wer nach Kanada kommt um dort zu studieren soll auch genau dies tun und sich nicht mit arbeiten oder nichtstun ablenken. Das stand auch schon bisher so in den Regularien. Neu ist jedoch, dass wenn man nachweislich nicht vorankommt und nichts tut man des Landes verwiesen werden kann. Ouch.

Off-Campus arbeiten

Die aus meiner Sicht interessantese Neuregelung: Bisher konnten Studenten lediglich on-campus, also auf dem Geländer der Universtität arbeiten ohne eine separate Arbeitsgenehmigung zu erlangen. Das Problem hier ist aber offensichtlich: So ein Campus hat auch nur eine begrenzte Menge an Arbeitsplätzen für Studenten.

Wollte man bisher Off-Campus, also in der freien Wirtschaft arbeiten, musste man eine spezielle Arbeitserlaubnis erlangen. Diese kostete nicht nur ca. CAD$ 150, sondern ist auch an Auflagen gebunden: maximal 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit, man muss mindestens 6 Monate der vergangenen 12 Monate als Vollzeitstudent immatrikuliert gewesen sein und gute Noten vorweisen können, die Universität muss dem Antrag zustimmen. Für Austausch-Studenten war aber dennoch das Erreichen einer solchen Genehmigung relativ schwierig, da Austauschstudenten nur eine Arbeitsgenehmigung erhalten, wenn sie nachweisen können, dass eine Betätigung am Arbeitsmarkt integraler Bestandteil der Ausbildung und unabdinglich ist.

Die neue Regelung, welche am 01.06.2014 in Kraft tritt macht es in dieser Hinsicht viel einfacher und günstiger: Jedem Vollzeitstudenten wird automatisch auf seiner Studien-Genehmigung eine Arbeitserlaubnis für bis zu 20 Stunden pro Woche gewährt – auch für arbeiten off-campus.

Nebenbei ergibt sich hieraus auch, dass ein jeder Student sich damit viel einfacher einer Sozialversicherungsnummer beantragen kann. Wie im letzten Eintrag erwähnt, ist diese ja oft der Schlüssel zu Bankkonten.

Details: Ungewiss

So toll sich diese (gerade die letzte) Änderung anhört, desto schwammig ist aber auch die genaue Lage… Immigration Québec verzeichnet heute noch keine Informationen auf ihrer Webseite, die das neue Verfahren wiedergeben – man kann immernoch lesen, dass Austausch-Studenten generell keine Arbeitserlaubnis zu teil wird.

Service Canada, die Vergabestelle für Sozialversicherungsnummern stellt ebenso bisher keine aktualisierten Informationen bereit, ob und wie sich die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer in Zukunft ändert. Ein Anruf bei 1-800-O-CANADA ergab nach länglicher Recherche des dortigen Mitarbeiters, dass vermutlich in Zukunft kein konkreter Arbeitsvertrag bei der Beantragung der Nummer vorzulegen ist – vermutlich reicht ab sofort die Studien-Erlaubnis und die Arbeitserlaubnis (bzw. die Kombination daraus auf einem Zettel).

Hintergrund: Wenn man eine Sozialversicherungsnummer haben möchte nur um bspw. ohne größere Probleme ein Bankkonto zu eröffnen, hat man (noch) nicht zwingend auch einen Arbeitsvertrag/Job. Würde letzteres aber zur Grundlage der Ausstellung einer Sozialversicherungsnummer bleiben, fällt diese gesamte Aktion ins Wasser.

Schauen wir einfach, was aus der Sache wird – spätestens am 01. Juni sollten wir hoffentlich mehr wissen.

Update 23.05.2014: Leider habe ich ein Detail nicht korrekt erfasst: Es erhalten nur Vollzeitstudenten automatisch eine Arbeitserlaubnis für Off-Campus-Arbeit, wenn der Besuchte Studiengang zu einem Diplom führt. Nachdem Austausch-studenten aber keinerlei offizielles Diplom für Ihre Studienzeit erhalten, sondern nur eine Aufstellung über erreichte Kurs-Leistungen, gilt für sie der Part der Arbeitsgenehmigung leider nicht. Schade.